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§ 17 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Jagdplanung

Jagd - Allgemeines
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§ 17 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Jagdplanung

1. Die Jagdgesellschaft ist zuständig für die Jagdplanung im Revier.

2. Die Fachstelle kann für bestimmte Wildtierarten die Jagdplanung festlegen.

3. Die Fachstelle kann in einzelnen oder allen Jagdrevieren den vermehrten oder verminderten Abschuss jagdbarer Wildtiere sowie weitere Massnahmen anordnen, um Wildschäden zu vermindern und die Verteilung und Nutzung der naturnah strukturierten Wildtierbestände zu fördern.

4. Die Fachstelle kann verlangen, dass die Jagdplanung aufgrund von Bestandserhebungen erstellt wird, um eine artgemässe Verteilung der Alters- und Geschlechtsklassen zu erreichen. Sie kann verlangen, dass ihr erlegte Wildtiere vorgelegt werden.

5. Die Fachstelle kann Vereinbarungen über die Jagdplanung mit anderen Kantonen treffen.

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