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520 WJGLFSC CH-BL

§ 15 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Waidgerechtigkeit

Jagd - Allgemeines
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§ 15 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Waidgerechtigkeit

1. Die Jagenden wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Störungen, Angst, Leid und Schmerzen zu ersparen und seine Würde zu bewahren.

2. Sie haben den jährlichen Treffsicherheitsnachweis nach geltendem Standard zu erbringen.

3. Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche aller Wildtiere.

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