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§ 14 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Grundsätze der Jagd

Jagd - Allgemeines
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§ 14 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Grundsätze der Jagd

1. Durch die Ausübung der Jagd ist die wildbiologisch orientierte, nachhaltige Nutzung des Wildbestands zu gewährleisten.

2. Durch die Ausübung der Jagd ist der Wildbestand so zu regulieren, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen möglich ist.

3. Dort, wo die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten trotz eines an den Lebensraum angepassten Wildbestands nicht möglich ist, einigen sich die zuständige Jagdgesellschaft, die Waldeigentümerinnen oder Waldeigentümer sowie bei Bedarf weitere Anspruchsgruppen auf geeignete Schutzmassnahmen.

4. Die Jagenden berücksichtigen bei der Organisation und Durchführung der Jagd die Wildräume sowie den gesetzlichen Tierschutz.

5. An öffentlichen Ruhetagen sowie zur Nachtzeit, d. h. von Einbruch der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch, ist das Jagen verboten. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

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