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§ 12 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Schutz der Wildtiere

Wildtiere - Schutz
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§ 12 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Schutz der Wildtiere

1. Wildtiere dürfen nicht übermässig gestört werden.

2. Während der Hauptbrut- und Setzzeit (1. April-31. Juli) sind alle Hunde im Wald und in Waldesnähe an der Leine zu führen.

3. Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen, sind auch ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit an der Leine zu führen.

4. Die Einwohnergemeinden kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht.

5. Zäune sind wildtierfreundlich zu gestalten.

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