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520 WJGLFSC CH-BL

§ 11 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Fütterung von Wildtieren

Wildtiere - Schutz
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§ 11 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Fütterung von Wildtieren

1. Wildlebende Säugetiere und Vögel dürfen grundsätzlich nicht gefüttert werden.

2. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

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