§ 10 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Wildtierkorridore
§ 10 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Wildtierkorridore
1. Die Wildtierkorridore sind in ihrer Funktion dauerhaft zu erhalten, um die natürlichen Wanderungen der Wildtiere und den genetischen Austausch zwischen den Populationen sicherzustellen.
2. Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die funktionale und im Rahmen der Nutzungsplanung für die räumliche Sicherung der Wildtierkorridore.
3. Beeinträchtigen neue zulässige technische und bauliche Eingriffe die Funktionalität eines Wildtierkorridors, so haben die Verursacherin oder der Verursacher lokal mit geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung der Funktionalität des Wildtierkorridors Ausgleich zu schaffen.
4. Bei Vorhaben und Planungen von bewilligungspflichtigen technischen und baulichen Beeinträchtigungen in die Wildtierkorridore ist die Fachstelle bezüglich der Beurteilung der Auswirkungen vorgängig anzuhören.
5. Bewilligungsfreie technische und bauliche Beeinträchtigungen in die Wildtierkorridore sind mit der Fachstelle zu koordinieren.