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520 WJGLFSC CH-BL

§ 1 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Zweck und Ziel

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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§ 1 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Zweck und Ziel

1. Dieses Gesetz bezweckt den dauerhaften Schutz und die Förderung der einheimischen wildlebenden Säugetiere und Vögel (Wildtiere) und deren Lebensräume sowie eine nachhaltige jagdliche Nutzung, die sich an wildbiologischen und -ökologischen Kriterien orientiert. Angestrebt wird der Erhalt der Wildtierbestände und Lebensräume sowie deren naturnahe Vernetzung und Strukturierung. Die Anliegen der Waldwirtschaft, der Landwirtschaft und des Naturschutzes sind dabei, auch unter klimabedingten Veränderungen, angemessen zu berücksichtigen.

2. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ergänzt sie.

Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Zweck und Ziel § 2 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG →

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