520.11
WJVRFSCRFC
CH-BL
§ 9 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Ausnahmen vom Fütterungsverbot für Wildtiere (§ 11 Abs. 2 WJG)
Wildtiere - Schutz
§ 9 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Ausnahmen vom Fütterungsverbot für Wildtiere (§ 11 Abs. 2 WJG)
1. Bei Verwendung geeigneter Futtermittel ist erlaubt
a. das massvolle Füttern von Vögeln im Winter;
b. das massvolle Füttern von Wasserwild wie Enten und Schwäne;
c. das massvolle Ausbringen von Lockfutter an Kirrungen und Luderplätzen.
2. Das Füttern von Krähen und wildlebenden sowie verwilderten Tauben ist verboten.
3. Die Fachstelle kann das Füttern von Wildtieren anordnen oder verbieten.