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§ 8 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Schutz der Wildtiere (§ 12 WJG)

Wildtiere - Schutz
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§ 8 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Schutz der Wildtiere (§ 12 WJG)

1. Zäune ausserhalb der Bauzone sind wildtierfreundlich zu gestalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Zäune

a. jederzeit straff gespannt und gut sichtbar sind;

b. spezifisch wirksam gegen die abzuwehrenden Wildtierarten sind, jedoch anderen Wildtieren ein verletzungsfreies Passieren ermöglichen;

c. nicht aus Stacheldraht oder ähnlich verletzendem Material bestehen;

d. welche nicht mehr notwendig sind, innert nützlicher Frist entfernt werden.

2. Flexible Weidenetze dürfen nur wenige Tage vor und bis wenige Tage nach dem Weidegang aufgestellt werden und sind stets straff gespannt, sichtbar und stromführend zu halten.

3. Wildtiere sind vor anderen Tieren zu schützen, insbesondere indem

a. im Wald wildernde bzw. streunende Hunde nach erfolgloser Mahnung der Hundehalterin oder des Hundehalters, oder wenn die Besitzverhältnisse nicht geklärt werden können, durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden können und die Fachstelle sowie die Jagdgesellschaft über den Sachverhalt schriftlich orientiert werden;

b. durch Hunde verursachte Schäden am Wildbestand durch die Hundehalterin oder den Hundehalter der zuständigen Jagdgesellschaft zu vergüten sind;

c. Hunde bis zur Klärung der Besitzverhältnisse oder des Tatbestandes vorübergehend auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters verwahrt werden können;

d. verwilderte Hauskatzen im Wald von der Jagdaufsicht abgeschossen werden können.

4. Der Einsatz von Wildtierkameras im Wald und am Waldrand erfordert eine Bewilligung der Fachstelle.

5. Die Fachstelle kann Massnahmen anordnen, um eine Ausbreitung von Neozoen oder Wild- und Nutztieren, die aus einer Haltung entwichen sind, zu verhindern.

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