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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 7 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Geschützte Tiere (§ 5 Abs. 1 WJG)

Wildtiere - Schutz
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§ 7 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Geschützte Tiere (§ 5 Abs. 1 WJG)

1. Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Tieren sind im Kanton folgende Tiere geschützt

a. Baummarder;

b. Birkhuhn;

c. Rebhuhn;

d. Haselhuhn;

e. Waldschnepfe;

f. Haubentaucher;

g. Blässhuhn;

h. alle Wildenten, ausser der Stockente.

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