520.11
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CH-BL
§ 6 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Schonzeiten (§ 3 Abs. 3 Bst. a WJG)
Wildtiere - Schutz
§ 6 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Schonzeiten (§ 3 Abs. 3 Bst. a WJG)
1. Für alle Wildtierarten gelten die Schonzeiten der Bundesgesetzgebung.
2. Für das Gams- und Rotwild gilt unter Berücksichtigung der Schonzeiten nach Bundesgesetzgebung der jeweilige Abschussplan der Fachstelle.
3. Die Fachstelle veröffentlicht jährlich zu Beginn des Jagdjahres Bestimmungen zur Ausübung der Jagd.
4. Hegeabschüsse während der Schonzeit sind beim Gams- und Rotwild der Fachstelle unmittelbar zur Kenntnis zu bringen. Der Tierkörper ist vollständig für eine Begutachtung durch die Fachstelle zur Verfügung zu halten.