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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 49 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 49 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Übergangsbestimmungen

1. Ab dem 1. April 2024 ist ausschliesslich die Verwendung sogenannter bleifreier Kugelgeschosse erlaubt.

2. Bis zum 31. März 2024 bleibt für die Bejagung von Schwarzwild die Verwendung von Jagdkugelpatronen des Kalibers .243 erlaubt.

3. Gewählte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können ihr Amt bis 31. März 2024 ohne Nachweise gemäss § 32 Abs. 4 und 5 WJV ausüben.

4. Bis zum 31. März 2022 nimmt die Jagd- und Revierschätzungskommission die Aufgaben gemäss § 4 WJG wahr. Die Kommission für Wildtiere und Jagd nimmt ihre Aufgaben ab dem 1. April 2022 wahr.

5. Bestehende Zaunanlagen ausserhalb der Bauzone sind spätestens bis Ende 2032 durch tierschutzgerechte Zäune zu ersetzen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 1987-09-29 (Art. 49 al. 3 OPCi)
Federal Ordinances on Civil Defense, Agriculture, Vehicle Emissions, Equine Imports, Seed Potatoes, Brussels Sprouts, and IMO Errata
This provision is cited as the legal basis for the enactment of the ordinance concerning exemption and release in civil protection.