520.11
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CH-BL
§ 48 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (§ 43 Abs. 2 und 3 WJG)
Abgaben
§ 48 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (§ 43 Abs. 2 und 3 WJG)
1. Die pauschale Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher bei Wildunfällen im Strassenverkehr beträgt CHF 300.-.