§ 47 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Fehlabschüsse (§ 52 WJG)
§ 47 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Fehlabschüsse (§ 52 WJG)
1. Die Fachstelle erhebt bei einem Fehlabschuss eine Gebühr von
a. 100 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 12 Monate maximal 1 Fehlabschuss der oder des Jagdberechtigten verzeichnet ist;
b. 50 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 18 Monate keine weiteren Fehlabschüsse der oder des Jagdberechtigten verzeichnet sind;
c. 20 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 24 Monate keine weiteren Fehlabschüsse der oder des Jagdberechtigten verzeichnet sind.
2. 2 oder mehr Fehlabschüsse innerhalb von 12 Monaten werden zur Anzeige gebracht.
3. Beim Schwarzwild werden 3 oder mehr Fehlabschüsse innerhalb von 12 Monaten zur Anzeige gebracht.
4. Die Fachstelle kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass die allgemein üblichen jagdlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden sind.
5. Die jagdlichen Trophäen sind bei Fehlabschüssen an die Fachstelle abzugeben.