Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 45 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Jagdpassgebühren und -abgaben (§ 25 WJG)

Abgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Jagdpassgebühren und -abgaben (§ 25 WJG)

1. Die Gebühren betragen für den

a. Jahresjagdpass: CHF 80.-;

b. mehrtägigen Tagesjagdpass: CHF 80.-;

c. 1-tägigen Tagesjagdpass: CHF 25.-.

2. Die Abgabe, insbesondere an die Vergütung und Verhütung von Wildschäden und von Dritten getroffenen Wildschutzmassnahmen, beträgt beim

a. Jahresjagdpass: CHF 155.-;

b. mehrtägigen Tagesjagdpass: CHF 70.-;

c. 1-tägigen Tagesjagdpass: CHF 25.-.

3. Doppelpächterinnen und Doppelpächter haben, wenn die Reviere jagdlich nicht zusammengelegt sind, den Beitrag an die Vergütung und Verhütung von Wildschäden für beide Reviere zu entrichten.

4. Bei den Jagdpässen für ausserkantonale Jägerinnen und Jäger richten sich die Gebühren und Abgaben nach dem jeweiligen Gegenrecht.

5. Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe erfolgt keine Erstattung. Bei Tagesjagdpässen kann im Verhinderungsfall und Abmeldung vor dem betreffenden Jagdtag ein Ersatzdatum gewährt werden.

← § 44 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Kommission für Wildtiere und Jagd (§ 4 WJG) § 46 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →