520.11
WJVRFSCRFC
CH-BL
§ 44 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Hilfsmittel (§ 47 Abs. 2 WJG)
Wildschäden - Selbsthilfe
§ 44 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Hilfsmittel (§ 47 Abs. 2 WJG)
1. Hilfsmittel für die Selbsthilfe sind geschlossene, dunkle Kastenfallen, Jagdwaffen und Kleinkalibergewehre.
2. Selbsthilfemassnahmen gegen Fuchs, Dachs, Marderhund, Waschbär und Steinmarder sind nur innerhalb von Gebäuden und deren unmittelbaren Umgebung im Umkreis von 50 m zulässig und dürfen die Sicherheit von Personen und das Eigentum nicht gefährden.
3. Die Fachstelle kann bei Bedarf einen Nachweis zum Umgang mit den Hilfsmitteln und zu den Kenntnissen über die abwehrbaren Wildtiere verlangen.
4. Die Fachstelle und die Jagdaufsicht sind berechtigt, die verwendeten Hilfsmittel zu überprüfen.