520.11
WJVRFSCRFC
CH-BL
§ 43 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Abwehrbare Wildtiere (§ 47 Abs. 1 WJG)
Wildschäden - Selbsthilfe
§ 43 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Abwehrbare Wildtiere (§ 47 Abs. 1 WJG)
1. Wildtiere, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt oder abgewehrt werden können, sind
a. Saat- und Rabenkrähen,
b. Elstern,
c. Eichelhäher,
d. verwilderte Haustauben,
e. Fuchs,
f. Dachs,
g. Marderhund,
h. Waschbär,
i. Steinmarder.
2. Eine gebührenfreie Bewilligung ist vorgängig bei der Fachstelle einzuholen.
3. Im Rahmen der Selbsthilfe erlegte Wildtiere sind der Fachstelle innerhalb von 24 Stunden zu melden.
4. Jagdliche Einschränkungen wie Muttertierschutz und die Schonzeiten für Wildtiere gelten auch für Selbsthilfemassnahmen.