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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 42 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Berechtigte Personen (§ 47 Abs. 1 WJG)

Wildschäden - Selbsthilfe
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§ 42 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Berechtigte Personen (§ 47 Abs. 1 WJG)

1. Eigentümerinnen und Eigentümer, bei landwirtschaftlichen Betrieben Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, sind berechtigt, Selbsthilfemassnahmen zu treffen, wenn dies zum Schutz der Nutztiere, Gebäude oder landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.

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