520.11
WJVRFSCRFC
CH-BL
§ 42 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Berechtigte Personen (§ 47 Abs. 1 WJG)
Wildschäden - Selbsthilfe
§ 42 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Berechtigte Personen (§ 47 Abs. 1 WJG)
1. Eigentümerinnen und Eigentümer, bei landwirtschaftlichen Betrieben Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, sind berechtigt, Selbsthilfemassnahmen zu treffen, wenn dies zum Schutz der Nutztiere, Gebäude oder landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.