520.11
WJVRFSCRFC
CH-BL
§ 41 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Rekurskommission für die Abschätzung von Wildschäden (§ 50 WJG)
Wildschäden - Vergütung
§ 41 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Rekurskommission für die Abschätzung von Wildschäden (§ 50 WJG)
1. Die Kommission setzt sich aus Fachpersonen aus der Jagd, der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft zusammen.
2. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
42.2010.31 · ti (art. 41 cpv. 3 OPCi)
Insurance Institution v. Recipient: Restitution of Disability Payments Time-Barred
Cited in the background regarding federal monitoring of cantonal execution.