§ 40 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Wildschadenvergütung (§ 48 WJG)
§ 40 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Wildschadenvergütung (§ 48 WJG)
1. Die Abschätzung von Schäden, welche durch jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren angerichtet werden, erfolgt nach anerkannten Richtlinien der Verbände der Land- und Forstwirtschaft. In besonderen Fällen kann die Fachstelle Sachverständige beiziehen.
2. Für die Instandstellung von Kulturen setzt sich die Vergütung aus CHF 35.- pro Person und Stunde und den Maschinenkosten gemäss Agroscope zusammen.
3. Die Schadenmeldung hat innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Feststellung an die Fachstelle und die Jagdgesellschaft zu erfolgen. Bei verspäteter Meldung kann die Vergütung gekürzt oder gestrichen werden.
4. Als Bagatellschadengrenze gelten CHF 150.- bei Wieslandschäden und CHF 200.- bei sonstigen Schäden. Bei Nichterreichen der Bagatellschadengrenze wird kein Schätzungsverfahren eingeleitet und keine Entschädigung ausgerichtet.
5. Die Kulturschäden werden nach der Wegleitung für die Schätzung von Kulturen zum mittleren Ertragswert vergütet. Bei ertragsschwachen Kulturen bleibt ein entsprechender Abzug vorbehalten.