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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 39 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Verfahren (§ 46 Abs. 3 WJG)

Wildschäden - Beiträge
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§ 39 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Verfahren (§ 46 Abs. 3 WJG)

1. Beitragsgesuche sind der Fachstelle einzureichen.

2. Gestützt auf die Verfügung der Fachstelle leisten die Gemeinden und die Jagdgesellschaften ihre anteilsmässigen Beiträge für Massnahmen im Wald an die zuständigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.

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