520.11
WJVRFSCRFC
CH-BL
§ 38 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Beiträge für Massnahmen im Wald (§ 46 Abs. 1 WJG)
Wildschäden - Beiträge
§ 38 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Beiträge für Massnahmen im Wald (§ 46 Abs. 1 WJG)
1. Massgebend für die Beitragsleistungen sind die Zaunlänge bei Einzäunungen und die Stückzahl beim Einzelschutz.
2. Der Beitrag pro Laufmeter Zaun oder pro Einzelschutz beträgt CHF 12.-.
3. Die Beitragshöhe darf den Betrag von CHF 30.- je Pachtjahr und Hektar besitzende Waldfläche nicht überschreiten. Der diesen Betrag übersteigende Aufwand geht zulasten der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Er darf nicht auf das folgende Pachtjahr übertragen werden.
4. In besonderen Fällen kann die Beitragshöhe, auf Basis eines von der Fachstelle genehmigten Wald- und Wildkonzepts, über CHF 30.- liegen.
5. Für Zäune, die innerhalb von 10 Jahren auf gleicher Fläche ein zweites Mal erstellt werden, reduzieren sich die Ansätze um die Hälfte.