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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 37 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Beiträge für Massnahmen in landwirtschaftlichen Kulturen (§ 46 Abs. 2 WJG)

Wildschäden - Beiträge
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§ 37 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Beiträge für Massnahmen in landwirtschaftlichen Kulturen (§ 46 Abs. 2 WJG)

1. Der Kanton leistet einmalige Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen in neu erstellten Intensivobstanlagen, Rebanlagen und Spezialkulturen, wenn

a. beim Flächenschutz Obstanlagen mindestens 40 a, Rebanlagen und Spezialkulturen mindestens 20 a Fläche aufweisen;

b. beim Einzelschutz die Anpflanzungen bei Intensivobstanlagen mindestens 100 Bäume und bei Hochstammanlagen mindestens 50 Bäume umfassen;

c. die Zaunanlage der Baugesetzgebung entspricht;

d. die Anlage vom Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung beurteilt worden ist.

2. Der Beitrag beträgt pro Laufmeter CHF 6.- für den Flächenschutz und CHF 2.- pro Baum für den Einzelschutz.

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