520.11
WJVRFSCRFC
CH-BL
§ 37 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Beiträge für Massnahmen in landwirtschaftlichen Kulturen (§ 46 Abs. 2 WJG)
Wildschäden - Beiträge
§ 37 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Beiträge für Massnahmen in landwirtschaftlichen Kulturen (§ 46 Abs. 2 WJG)
1. Der Kanton leistet einmalige Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen in neu erstellten Intensivobstanlagen, Rebanlagen und Spezialkulturen, wenn
a. beim Flächenschutz Obstanlagen mindestens 40 a, Rebanlagen und Spezialkulturen mindestens 20 a Fläche aufweisen;
b. beim Einzelschutz die Anpflanzungen bei Intensivobstanlagen mindestens 100 Bäume und bei Hochstammanlagen mindestens 50 Bäume umfassen;
c. die Zaunanlage der Baugesetzgebung entspricht;
d. die Anlage vom Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung beurteilt worden ist.
2. Der Beitrag beträgt pro Laufmeter CHF 6.- für den Flächenschutz und CHF 2.- pro Baum für den Einzelschutz.