§ 36 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger (§ 46 Abs. 3 WJG)
§ 36 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger (§ 46 Abs. 3 WJG)
1. Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger verpflichten sich
a. den Zaun mit Diagonaldrahtgeflecht aus verzinktem Draht mit maximal 50 mm Maschenweite, 2 mm Drahtstärke und 120 cm Breite oder aus stabilem Knotengitter, das bis 120 cm Höhe eine maximale Maschenweite von 50 mm aufweist, zu erstellen;
b. zum Schutz vor dem Rothirsch den Zaun gemäss Bst. a mit einer Mindesthöhe von 200 cm zu erstellen;
c. bei einem Hasenschutz ein eng am Boden anliegendes Drahtgeflecht zu verwenden und darüber 2 Fangdrähte bis zur Gesamthöhe von 150 cm zu installieren;
d. stabiles und dauerhaftes Pfahlmaterial im Abstand von ca. 4 m zu verwenden;
e. keine Änderungen an der Zaunanlage ohne Zustimmung der Fachstelle vorzunehmen, ansonsten sind die Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer orientieren vor der Ausführung von Wildschadenverhütungsmassnahmen das Amt für Wald beider Basel und die zuständige Jagdgesellschaft über Art, Umfang, Ort und Dringlichkeit der vorgesehenen Massnahmen.
3. Mit dem Bezug von Beiträgen verpflichten sich die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die getätigten Wildschadenverhütungsmassnahmen sachgemäss und wirksam zu unterhalten und zu pflegen sowie nach der Erfüllung des Schutzzwecks vollständig zu entfernen.
4. Die für das Gebiet zuständige Jagdgesellschaft kann im Wald zur Mitarbeit bei Errichtung von Schutzmassnahmen beigezogen werden.
5. Die landwirtschaftliche Einzäunung bzw. Anlage darf in den ersten 15 Jahren nur mit Genehmigung der Fachstelle entfernt werden. Die Genehmigung der Fachstelle für die Entfernung von Anlagen in der Landwirtschaft erfolgt im Einverständnis mit dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung, die Entfernung von Anlagen im Wald im Einverständnis mit dem Amt für Wald beider Basel.