520.11
WJVRFSCRFC
CH-BL
§ 35 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Wildschadenverhütungsmassnahmen (§ 48 Abs. 2 WJG)
Wildschäden - Massnahmen
§ 35 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Wildschadenverhütungsmassnahmen (§ 48 Abs. 2 WJG)
1. Zumutbare Wildschadenverhütungsmassnahmen sind
a. die Verwendung von begrannten Getreidesorten, sofern erhältlich;
b. das Verziehen von Kuhfladen nach dem letzten Weidegang, wo dies maschinell möglich ist;
c. Einzäunungen bei Maiskulturen nach einem festgestellten Schaden mit einem ersten Draht zwischen 20-25 cm und einem zweiten Draht zwischen 45-50 cm über dem Boden mit mindestens 4'000 V Spannung;
d. bei Spezialkulturen Einzäunungen, die das Eindringen von Wildtieren wirksam verhindern;
e. das Schaffen jagdlicher Möglichkeiten durch das Anlegen von Schussschneisen und bejagbaren Waldrandabständen oder das Erlauben der Errichtung von Hochsitzen;
f. im Wald das Anlegen von Freihalteflächen.