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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 35 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Wildschadenverhütungsmassnahmen (§ 48 Abs. 2 WJG)

Wildschäden - Massnahmen
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§ 35 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Wildschadenverhütungsmassnahmen (§ 48 Abs. 2 WJG)

1. Zumutbare Wildschadenverhütungsmassnahmen sind

a. die Verwendung von begrannten Getreidesorten, sofern erhältlich;

b. das Verziehen von Kuhfladen nach dem letzten Weidegang, wo dies maschinell möglich ist;

c. Einzäunungen bei Maiskulturen nach einem festgestellten Schaden mit einem ersten Draht zwischen 20-25 cm und einem zweiten Draht zwischen 45-50 cm über dem Boden mit mindestens 4'000 V Spannung;

d. bei Spezialkulturen Einzäunungen, die das Eindringen von Wildtieren wirksam verhindern;

e. das Schaffen jagdlicher Möglichkeiten durch das Anlegen von Schussschneisen und bejagbaren Waldrandabständen oder das Erlauben der Errichtung von Hochsitzen;

f. im Wald das Anlegen von Freihalteflächen.

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