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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 34 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Grundsatz

Wildschäden - Massnahmen
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§ 34 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Grundsatz

1. Anlagen zur Verhinderung von Wildschäden sind stets wirksam zu gestalten, fachgemäss zu unterhalten und zu pflegen.

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