520.11
WJVRFSCRFC
CH-BL
§ 33 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Begriff (§ 52 WJG)
Jagd - Fehlabschüsse
§ 33 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Begriff (§ 52 WJG)
1. Ein Fehlabschuss ist der versehentliche Abschuss
a. von führenden Muttertieren, deren Jungtiere noch auf die Fürsorge des Muttertieres angewiesen sind;
b. in der Schonzeit, unter Einhaltung der üblichen jagdlichen Vorsichtsmassnahmen.
2. Fehlabschüsse sowie der Abschuss von geschützten Tieren sind der Fachstelle innerhalb von 24 Stunden zur Kenntnis zu bringen.