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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 33 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Begriff (§ 52 WJG)

Jagd - Fehlabschüsse
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§ 33 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Begriff (§ 52 WJG)

1. Ein Fehlabschuss ist der versehentliche Abschuss

a. von führenden Muttertieren, deren Jungtiere noch auf die Fürsorge des Muttertieres angewiesen sind;

b. in der Schonzeit, unter Einhaltung der üblichen jagdlichen Vorsichtsmassnahmen.

2. Fehlabschüsse sowie der Abschuss von geschützten Tieren sind der Fachstelle innerhalb von 24 Stunden zur Kenntnis zu bringen.

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