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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 32 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Aus- und Weiterbildung der Jagdaufsicht (§ 42 Abs. 5 WJG)

Jagd - Jagdaufsicht
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§ 32 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Aus- und Weiterbildung der Jagdaufsicht (§ 42 Abs. 5 WJG)

1. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher werden von der Fachstelle in einem Grundkurs in ihre Aufgaben eingeführt.

2. Die Fachstelle führt eine praxisorientierte Prüfung zu den wesentlichen Aufgaben der Jagdaufsicht durch.

3. Die bestandene Prüfung ist Voraussetzung für die Wahl zur Jagdaufseherin, zum Jagdaufseher. Wer die Jagdaufsicht bereits ausübt, ist von der Teilnahme am Grundkurs und dem Ablegen der Prüfung befreit.

4. Die Fachstelle führt in der Regel jährliche Weiterbildungsveranstaltungen für die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher durch.

5. Für die Wiederwahl als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher ist die regelmässige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, im Durchschnitt eine Veranstaltung alle 2 Jahre, Voraussetzung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

TA.1996.279 · ne (Art. 32 al.1 litt.b OPCi)
Taxpayer v. Municipality Regarding 1995 Military Exemption Tax Reduction Denial
This article quantifies the reduction per day of service, relevant to calculating the potential reduction.