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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 31 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Befugnisse der Jagdaufsicht (§ 42 Abs. 2 WJG)

Jagd - Jagdaufsicht
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§ 31 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Befugnisse der Jagdaufsicht (§ 42 Abs. 2 WJG)

1. Die Jagdaufsicht darf zivile Transportfahrzeuge, Rucksäcke, Waidtaschen oder andere Behältnisse bei Verdacht auf eine strafbare Handlung untersuchen sowie unrechtmässig mitgeführte oder verwendete Jagdgeräte sicherstellen.

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