520.11
WJVRFSCRFC
CH-BL
§ 31 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Befugnisse der Jagdaufsicht (§ 42 Abs. 2 WJG)
Jagd - Jagdaufsicht
§ 31 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Befugnisse der Jagdaufsicht (§ 42 Abs. 2 WJG)
1. Die Jagdaufsicht darf zivile Transportfahrzeuge, Rucksäcke, Waidtaschen oder andere Behältnisse bei Verdacht auf eine strafbare Handlung untersuchen sowie unrechtmässig mitgeführte oder verwendete Jagdgeräte sicherstellen.