§ 30 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Aufgaben der Jagdaufsicht (§ 42 WJG)
§ 30 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Aufgaben der Jagdaufsicht (§ 42 WJG)
1. Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier. Ihnen obliegen insbesondere
a. die Kontrolle der Jagdberechtigung;
b. die Aufsicht über den Jagdbetrieb und die waidgerechte Jagdausübung;
c. die Überwachung der Einhaltung der Schonzeiten der jagdbaren Arten;
d. die Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde;
e. die Überwachung des Reviers vor Störungen durch übermässige Freizeitnutzung, wildernde Hunde und Katzen;
f. die Kontrolle der Einhaltung der Leinenpflicht;
g. das Erlösen von krankem oder verletztem Wild mittels Fangschuss;
h. das Behändigen von Fallwild;
i. die Überprüfung von Wildschadensverhütungsmassnahmen und Weidezäunen.
2. Die Jagdaufsicht hat die Verwendung von Hunden, welche die geforderten Bedingungen nicht erfüllen, auf der Jagd zu verbieten.
3. Die Jagdaufsicht ist verpflichtet, der Fachstelle alle ihr zur Kenntnis gelangenden Verstösse gegen das Wildtier- und Jagdrecht unverzüglich zu melden.
4. Die Fachstelle kann die Jagdaufsicht bei Bedarf mit besonderen Aufgaben beauftragen.
5. Die zuständige Direktion entscheidet, welche besonderen Aufgaben der Jagdaufsicht vergütet werden.