§ 3 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Wildruhegebiete (§ 9 WJG)
§ 3 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Wildruhegebiete (§ 9 WJG)
1. Verboten sind
a. nächtliche Störung durch Lärm oder Licht; ausgenommen ist der unmittelbare jagdliche Einsatz gemäss Weisung der Fachstelle;
b. das Verlassen der Waldstrassen und ausgeschilderten Wanderwege; davon ausgenommen sind forstliche, landwirtschaftliche, hegerische und jagdliche Tätigkeiten durch Berechtigte;
c. das Führen von Hunden ohne Leine innerhalb des Wildruhegebiets sowie auf den begrenzenden Waldstrassen und den ausgeschilderten Wanderwegen;
d. das Überfliegen mit Drohnen oder sonstigen ferngesteuerten Fluggeräten;
e. das Erstellen jagdlicher Einrichtungen; davon ausgenommen sind kurzzeitige Einrichtungen gemäss Weisung der Fachstelle.
2. Erlaubt sind
a. 1 bewilligungspflichtige Freizeitveranstaltung von öffentlichem Interesse ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit pro Jahr, sofern dies nicht zu einer übermässigen Beeinträchtigung des Wildes führt;
b. 1 Bewegungsjagd pro Jahr, bei der die Jagdhunde unangeleint geführt werden dürfen.
3. Ausnahmen können durch die Fachstelle bewilligt werden.
4. Die Fachstelle kann insbesondere aus seuchenpolizeilichen Gründen oder bei zu grossen Wildtierbeständen eine intensivere Bejagung oder das Anlegen von jagdlichen Einrichtungen anordnen.
5. Die Gemeinden sind zuständig für die angemessene Kennzeichnung derWildruhegebiete. Die Fachstelle gibt den Gemeinden die Schilder für die Kennzeichnung zum Selbstkostenpreis ab.