520.11
WJVRFSCRFC
CH-BL
§ 28 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Kirrungen
Jagd - Jagdbetrieb
§ 28 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Kirrungen
1. An Kirrungen darf frühestens 1 Monat vor Beginn und bis zum Ablauf der Jagdzeit für Schwarzwild im Wald Lockfutter ausgebracht werden. Die Fachstelle kann Ausnahmen bewilligen.
2. Ohne Bewilligung darf nicht mehr als 1 Kirrung pro 100 ha Waldfläche angelegt werden.
3. An den Kirrungen dürfen ausschliesslich einheimische Futtermittel gemäss Liste der Fachstelle als Lockfutter ausgebracht werden. Die insgesamt vorhandene Lockfuttermenge darf pro Kirrung maximal 1 kg betragen.
4. Die Fachstelle kann die Anzahl und den Betrieb von Kirrungen beschränken sowie deren Lage bezeichnen.