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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 26 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Einsatz von Hunden auf der Jagd (§ 34 Abs. 2 WJG)

Jagd - Jagdbetrieb
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§ 26 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Einsatz von Hunden auf der Jagd (§ 34 Abs. 2 WJG)

1. Der Einsatz von Hunden auf der Jagd, die das Wild anhaltend verfolgen oder hetzen, ist verboten. Die eingesetzten Hunde müssen kurz und spurlaut jagen.

2. Auf der lauten Jagd dürfen ausser Stöberhunden, Laufhunden, Erdhunden und Bracken alle Hunde mit einer Risthöhe von maximal 43 cm verwendet werden. Ausnahmen können durch die Fachstelle bei Nachweis der Praxistauglichkeit bewilligt werden.

3. Für die Apportier- und Vorsteharbeit, sowie die Bau- und Drückjagd auf Schwarzwild dürfen alle für den vorgesehenen Einsatzzweck geeigneten Jagdhunderassen oder den Einsatzzweck geprüfte Jagdhunde verwendet werden.

4. Der Einsatz von Hunden für Drück- und kurze Bewegungsjagden ausserhalb der lauten Jagd muss von der Fachstelle bewilligt werden.

5. Für die Jagd auf Wasservögel muss ein geprüfter Apportierhund mitgeführt werden, sofern dies für die Bergung des beschossenen Flugwilds erforderlich ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

TA.1996.279 · ne (Art. 26 litt.m OPCi)
Taxpayer v. Municipality Regarding 1995 Military Exemption Tax Reduction Denial
This article specifies that members of local fire brigades may qualify for exemption, which the court found the appellant did not meet.