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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 25 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Nachsuche (§§ 15 Abs. 3 und 34 WJG)

Jagd - Jagdbetrieb
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§ 25 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Nachsuche (§§ 15 Abs. 3 und 34 WJG)

1. Auf jedes beschossene oder verunfallte Wildtier, welches nicht auf Sichtdistanz verendet ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Schweiss- oder Apportierhund durchgeführt werden.

2. Für Hunde, die für die Nachsuche eingesetzt werden, kann die Fachstelle einen Nachweis der Praxistauglichkeit verlangen.

3. Die Nachsuche über die Reviergrenze ist erlaubt. Die Jagdaufsicht des Nachbarreviers ist unverzüglich zu informieren.

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