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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 24 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Verletzte und kranke Wildtiere (§ 15 Abs. 1 WJG)

Jagd - Jagdbetrieb
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§ 24 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Verletzte und kranke Wildtiere (§ 15 Abs. 1 WJG)

1. Die Jagdberechtigten sind ausnahmsweise berechtigt, erheblich verletzte oder schwer erkrankte jagdbare Wildtiere ausserhalb ihres Jagdreviers zu erlegen, sofern sich diese innerhalb der Kantonsgrenzen befinden.

2. Wird ein Wildtier ausserhalb des eigenen Jagdreviers erlegt, ist die Jagdaufsicht und in Wildschutzgebieten die Fachstelle, unverzüglich zu informieren.

3. Seuchenverdächtige oder ausserhalb der Jagdzeit erlegte Wildtiere sind der Fachstelle unverzüglich zu melden.

4. Hegeabschüsse geschützter Tiere sind durch jagdberechtigte Mitarbeitende der Fachstelle durchzuführen oder müssen in deren Auftrag erfolgen.

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