Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 21 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Laute Jagd (§ 35 WJG)

Jagd - Jagdbetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Laute Jagd (§ 35 WJG)

1. Die laute Jagd ist eine Gesellschaftsjagd, bei der das Wild durch Treiberinnen, Treiber und Hunde zur Bewegung veranlasst und so vor die Schützen gebracht wird.

2. Die laute Jagd darf vom 1. Oktober bis 31. Dezember ausgeübt werden.

3. Die Jagdgesellschaften informieren die Gemeinden über die Jagdtage. Die Gemeinden geben diese öffentlich bekannt.

4. Die Hauptzugänge zum bejagten Gebiet werden durch die Jagdgesellschaft deutlich erkennbar mit Warnschildern signalisiert.

5. Im bejagten Gebiet liegende Waldwege können während des Jagdbetriebs mit Markierband gesperrt werden.

← § 20 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Kommission für Wildtiere und Jagd (§ 4 WJG) § 22 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →