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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 20 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Ausnahmen vom Verbot der Sonntags- und Nachtjagd (§ 14 Abs. 5 WJG)

Jagd - Jagdbetrieb
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§ 20 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Ausnahmen vom Verbot der Sonntags- und Nachtjagd (§ 14 Abs. 5 WJG)

1. An den hohen Feiertagen ist die Jagd verboten.

2. Die Einzeljagd ist am Oster- und Pfingstmontag sowie am Neujahrstag, am 1. Mai, am 1. August und am Stephanstag erlaubt, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.

3. Das Verfolgen und Erlegen kranker oder verletzter Tiere ist auch an öffentlichen Ruhetagen gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf vom 10. Juni 2010 erlaubt.

4. Die Bejagung von Schwarzwild, Fuchs, Dachs, Steinmarder, Waschbär und Marderhund ist auch nachts erlaubt.

5. Die Bejagung von Schwarzwild ist darüber hinaus in der Nacht von Samstag auf Sonntag bis Anbruch der Morgendämmerung und in der Nacht von Sonntag auf Montag ab Anbruch der Abenddämmerung erlaubt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

GE.1996.0029 · vd (art. 20 al. 2 OPCi)
Jurisdictional Dispute Over Termination of Civil Protection Chief Function
Cited in the reasoning regarding the requirement for a written notification with appeal instructions.