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§ 17 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Einschränkungen in der Verwendung der Munition

Jagd - Jagdbetrieb
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§ 17 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Einschränkungen in der Verwendung der Munition

1. Für die Jagd auf Rotwild und Gamswild sind nur Kugelgeschosse erlaubt.

2. Für die Jagd auf Schwarzwild sind nur Kugel- und Flintenlaufgeschosse erlaubt.

3. Für die Jagd auf Rehwild ist die Verwendung von Patronen mit Schrot nur auf der lauten Jagd erlaubt.

4. Für den Fangschuss auf verletztes oder krankes Wild ist die Verwendung von Schrot- und Kugelpatronen erlaubt, sofern sichergestellt ist, dass damit das Wild zuverlässig erlegt werden kann.

5. Die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist auf der Jagd verboten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

RRB.Nr.2020.001543 · ag (Art. 17 Abs. 1 ZSV)
Foundation's Status as Non-Medical Facility Confirmed
The provision used to define the number of shelter spaces required for hospitals, retirement and nursing homes.