§ 14 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Anerkennung ausländischer Jagdprüfungen (§ 28 Abs. 1 WJG)
§ 14 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Anerkennung ausländischer Jagdprüfungen (§ 28 Abs. 1 WJG)
1. Anerkannt werden ausländische Jagdprüfungen, wenn die Prüfungsanforderungen mit jenen des Kantons Basel-Landschaft vergleichbar sind und wenn
a. ein geeigneter Nachweis eines mindestens 2-jährigen Wohnsitzes im entsprechenden Prüfungsland vor und während der Zeit des Absolvierens der ausländischen Jagdprüfung erbracht wird oder
b. ein geeigneter Nachweis des Hegejahres gemäss der Verordnung über die Jagdprüfung erbracht wird.
2. Die Fachstelle führt eine Liste mit anerkannten ausländischen Jagdprüfungen.
3. Wer eine anerkannte ausländische Jagdprüfung bestanden hat, ist im Kanton Basel-Landschaft pachtberechtigt sowie berechtigt, einen Jahresjagdpass zu lösen.
4. Wer eine nicht anerkannte ausländische Jagdprüfung bestanden hat, ist berechtigt, im Kanton Basel-Landschaft Tagesjagdpässe zu lösen.