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520.11 WJVRFSCRFC CH-BL

§ 13 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Haftpflichtversicherung (§ 27 WJG)

Jagd - Jagdberechtigung
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§ 13 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Haftpflichtversicherung (§ 27 WJG)

1. Die Haftpflichtversicherung deckt Schadensersatzansprüche durch Dritte ab, die durch die Jagdberechtigte oder den Jagdberechtigten sowie deren oder dessen Jagdhund in Ausübung der Jagd verursacht wurden.

2. Die Versicherungssumme muss mindestens CHF 5 Mio. betragen.

3. Der Nachweis über die Haftpflichtversicherung ist bei der Ausübung der Jagd auf sich zu tragen und auf Verlangen der Jagdaufsicht sowie berechtigten Mitarbeitenden der Fachstelle vorzuweisen.

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