520.11
WJVRFSCRFC
CH-BL
§ 12 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Nachweis der Treffsicherheit (§ 15 Abs. 2 WJG)
Jagd - Jagdberechtigung
§ 12 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Nachweis der Treffsicherheit (§ 15 Abs. 2 WJG)
1. Die Treffsicherheit muss jährlich gemäss dem Standard der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK) nachgewiesen werden.
2. Die Fachstelle kann ergänzende Anforderungen definieren und Ausnahmen gewähren.
3. Jahresjagdpassinhaberinnen und Jahresjagdpassinhaber müssen den Treffsicherheitsnachweis auf einer nach JFK-Standard anerkannten Jagdschiessanlage erbringen.
4. Für die Teilnahme an der lauten Jagd werden gleichwertige ausländische Treffsicherheitsnachweise anerkannt.
5. Der Treffsicherheitsnachweis ist bei der Ausübung der Jagd auf sich zu tragen und auf Verlangen der Jagdaufsicht sowie berechtigten Mitarbeitenden der Fachstelle vorzuweisen.