§ 11 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Jagdpässe (§ 24 WJG)
§ 11 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Jagdpässe (§ 24 WJG)
1. Die Fachstelle stellt folgende Jagdpässe aus
a. den Jahresjagdpass; dieser berechtigt zur Jagdausübung im Revier der eigenen Jagdgesellschaft und zur Teilnahme an der Jagd als Gastjägerin oder Gastjäger in allen Revieren des Kantons;
b. den Tagesjagdpass; dieser berechtigt zur Teilnahme an der Jagd als Gastjägerin oder Gastjäger in allen Revieren des Kantons;
c. den Tagesjagdpass für Jagende in Ausbildung; dieser berechtigt zur unmittelbar beaufsichtigten Teilnahme an der Jagd als Gastjägerin oder Gastjäger im Ausbildungsrevier.
2. Die Ausstellung eines Jahresjagdpasses für ausserkantonale Gastjägerinnen und Gastjäger bedingt eine Gegenrechtsvereinbarung.
3. Als Tagesjagdpass werden für die Teilnahme an der lauten Jagd alle zum Zeitpunkt der Jagdausübung gültigen Jagdpässe und Jagdpatente aus der Schweiz für Gastjägerinnen und Gastjäger anerkannt.
4. Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, den Jagdpass bei der Jagd auf sich zu tragen und auf Verlangen der Jagdaufsicht sowie berechtigten Mitarbeitenden der Fachstelle und der Polizei vorzuweisen.