520.11
WJVRFSCRFC
CH-BL
§ 1 Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) - Kommission für Wildtiere und Jagd (§ 4 WJG)
Allgemeine Bestimmungen - Organisation
§ 1 Wildtier- und Jagdverordnung, WJV · Kommission für Wildtiere und Jagd (§ 4 WJG)
1. In der Kommission vertreten sind
a. die Gemeinden: 2 Mitglieder;
b. die Jagd: 3 Mitglieder (je 1 Mitglied für das Obere Baselbiet, das Untere Baselbiet und das Laufental);
c. die zuständige Dienststelle: 2 Mitglieder;
d. die Landwirtschaft: 2 Mitglieder;
e. der Naturschutz: 1 Mitglied;
f. die Waldwirtschaft: 1 Mitglied;
g. der Forstdienst: 1 Mitglied;
h. der Tierschutz: 1 Mitglied.
2. Die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter präsidiert die Kommission.
3. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.