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§ 9 Verordnung über den Pflanzenbau - Weinlesekontrolle

Weinlesekontrolle
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§ 9 Verordnung über den Pflanzenbau · Weinlesekontrolle

1. Die Weinlesekontrolle erfolgt durch die Einkellerinnen bzw. Einkellerer in Eigenkontrolle gemäss der Weinverordnung des Bundes.

2. Der Ebenrain regelt und überwacht die Weinlesekontrolle gemäss der Weinverordnung des Bundes.

2bis. Die Einkellerinnen und Einkellerer teilen im Rahmen der Weinlesekontrolle die Trauben gemäss der Weinverordnung des Bundes sowie § 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie § 19 Abs. 1 Bst. a und b dieser Verordnung in die zutreffende Weinklasse ein.

3. Die Datenerfassung der Weinlesekontrolle erfolgt durch die Einkellerinnen und Einkellerer.

4. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bestimmen ihre Einkellerinnen und Einkellerer und geben ihnen ihre Traubenpassdaten zur Einsicht frei.

5. Der Ebenrain stellt den Einkellerinnen und Einkellerern jährlich die Kellerblätter gemäss der Weinverordnung des Bundes zur Verfügung.

6. Der Ebenrain legt den Zeitraum und das Verfahren zu den Abs. 3, 4 und 5 fest.

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