§ 8 Verordnung über den Pflanzenbau - Rebbaukataster
§ 8 Verordnung über den Pflanzenbau · Rebbaukataster
1. Der Ebenrain führt den kantonalen Rebbaukataster.
2. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter melden jährlich alle Änderungen wie Bewirtschafterwechsel, Rodungen, Erneuerungen und Neupflanzungen oder bestätigen jährlich ihre Rebflächen. Der Ebenrain legt den Zeitraum und das Verfahren dazu fest.
3. Der Ebenrain stellt den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von Reben jährlich den Auszug aus dem Rebbaukataster zur Verfügung. Der Ebenrain legt fest, wie diese Dokumente zur Verfügung gestellt werden.
4. Wer eine Fläche von mehr als 400 m² mit Reben bepflanzt, die nicht der Weinerzeugung dienen (Tafeltrauben, alkoholfreier Traubensaft, etc.), ist verpflichtet, dies dem Ebenrain spätestens 2 Monate nach der Pflanzung mit Angabe der Gemeinde, der Parzellennummer, der Fläche und der Sorte zu melden.
5. Rebflächen unter 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch dienen, müssen dem Ebenrain gemeldet werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter auch Flächen mit Zulassung zur Weinerzeugung besitzt oder bewirtschaftet.
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8. Widerrechtlich gepflanzte Reben werden nicht in den kantonalen Rebbaukataster aufgenommen. Der Ebenrain ordnet die Beseitigung widerrechtlich gepflanzter Reben an.
9. Der Ebenrain kann aus Gründen des Pflanzenschutzes die Rodung nicht mehr genutzter und nicht mehr gepflegter Reben verfügen.
10. Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist lässt der Ebenrain die Reben auf Kosten der bzw. des Fehlbaren beseitigen.