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§ 7 Verordnung über den Pflanzenbau - Gemeinderebwärterin oder Gemeinderebwärter

Rebpflanzungen
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§ 7 Verordnung über den Pflanzenbau · Gemeinderebwärterin oder Gemeinderebwärter

1. Die Gemeinden mit zur Weinerzeugung zugelassenen und bestockten Rebflächen können durch den Ebenrain zur Wahl und Entlöhnung einer fachlich ausgewiesenen Person als Rebwärterin oder Rebwärter verpflichtet werden.

2. Die Rebwärterin oder der Rebwärter berät die Winzerinnen und Winzer bezüglich Vorschriften, Anbautechniken, Pflanzenschutzmassnahmen etc. in Zusammenarbeit mit dem Ebenrain.

3. Der Ebenrain kann die Rebwärterin oder den Rebwärter mit weiteren Aufgaben betrauen.

4. Die Rebwärterinnen und Rebwärter sind zur Fortbildung verpflichtet. Sie nehmen an den kantonalen Fachtagungen teil.

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