516.31
AOC
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Pflanzenbau - Vermarktung
Allgemeines
§ 4 Verordnung über den Pflanzenbau · Vermarktung
1. Der Ebenrain unterstützt die Vermarktung der Erzeugnisse von Spezialkulturen, indem er
a. * ...
b. * an den Verhandlungen zwischen Landwirtschaft, Handel und Konsumentinnen oder Konsumenten teilnehmen kann;
c. die Öffentlichkeit über Neuerungen im Anbau unterrichtet;
d. die Öffentlichkeitsarbeit der Organisationen unterstützt;
e. * die Qualität der Erzeugnisse mittels Beratung und Fortbildung der Produzentinnen und Produzenten fördert.
2. Der Ebenrain unterstützt die Genossenschaft bäuerlicher Gemüseproduzenten bei der Vermittlung von Feldgemüse.
3. Der Ebenrain kann den Absatz von Getreide, Beeren und anderen pflanzlichen Produkten im Rahmen von befristeten Projekten fördern.