516.31
AOC
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Pflanzenbau - Unterstützung neuer Anbautechniken
Allgemeines
§ 3 Verordnung über den Pflanzenbau · Unterstützung neuer Anbautechniken
1. Der Ebenrain kann im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten Beiträge leisten
a. an die Einführung besonders umweltgerechter, energie- oder produktionsmittelsparender Anbaumethoden;
b. zur Förderung besonderer Qualitäten.
2. Die Beiträge gemäss Abs. 1 betragen höchstens 50 % der effektiven Materialkosten oder der geschätzten zusätzlichen Fremdkosten.
3. Der Ebenrain kann im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten und im Rahmen des jährlichen Voranschlages standort- und praxisorientierte Versuche und Forschungsarbeiten durchführen oder mit geeigneten Massnahmen und Beiträgen unterstützen.