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§ 3 Verordnung über den Pflanzenbau - Unterstützung neuer Anbautechniken

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§ 3 Verordnung über den Pflanzenbau · Unterstützung neuer Anbautechniken

1. Der Ebenrain kann im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten Beiträge leisten

a. an die Einführung besonders umweltgerechter, energie- oder produktionsmittelsparender Anbaumethoden;

b. zur Förderung besonderer Qualitäten.

2. Die Beiträge gemäss Abs. 1 betragen höchstens 50 % der effektiven Materialkosten oder der geschätzten zusätzlichen Fremdkosten.

3. Der Ebenrain kann im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten und im Rahmen des jährlichen Voranschlages standort- und praxisorientierte Versuche und Forschungsarbeiten durchführen oder mit geeigneten Massnahmen und Beiträgen unterstützen.

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