516.31
AOC
CH-BL
§ 24 Verordnung über den Pflanzenbau - Püfungsgebühr
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
§ 24 Verordnung über den Pflanzenbau · Püfungsgebühr
1. Der Ebenrain oder die durch den Ebenrain mit der Durchführung beauftragte Institution erhebt für die Analyse und die sensorische Prüfung eine Gebühr von CHF 50.- bis CHF 500.- pro Stichprobe.