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516.31 AOC CH-BL

§ 24 Verordnung über den Pflanzenbau - Püfungsgebühr

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§ 24 Verordnung über den Pflanzenbau · Püfungsgebühr

1. Der Ebenrain oder die durch den Ebenrain mit der Durchführung beauftragte Institution erhebt für die Analyse und die sensorische Prüfung eine Gebühr von CHF 50.- bis CHF 500.- pro Stichprobe.

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