516.31
AOC
CH-BL
§ 23 Verordnung über den Pflanzenbau - Anhörung
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
§ 23 Verordnung über den Pflanzenbau · Anhörung
1. Die Erzeugerinnen und Erzeuger können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich und begründet eine Überprüfung verlangen.
2. Der Ebenrain verfügt, gestützt auf diese Überprüfung, die Zu- oder Aberkennung der «kontrollierten Ursprungsbezeichnung» des betreffenden Weines.